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In den vergangenen drei Werktagen wurden 29 Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen. Doch was bedeutet das?

Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, lässt das Gericht prüfen, ob das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (die Gerichtsgebühren und die Kosten der Insolvenzverwaltung) zu decken. Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Ist der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden, ordnet das Gericht die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an; es erfolgt die Eintragung der Auflösung ins Handelsregister. Ein vermögensloses Unternehmen wird dann vom Handelsregistergericht gelöscht werden.

Sind noch Vermögenswerte vorhanden, muss das Unternehmen regulär liquidiert werden. Gläubiger können nun wieder versuchen ihren Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung nachzugehen. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren besteht aber während der Liquidation kein Recht auf Rangfolge oder gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger.

 

§26 InsO – Abweisung mangels Masse

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

 

 

Bild: mohamed Hassan / pixabay