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Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor.

Heute beziehen wir uns auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs ( Aktenzeichen II ZR 112/21) in dem der BGH die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, gestützt auf „mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl“, als zulässig erachtet.

Wichtig: Die Bundesregierung hat zwar Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen, die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung aber unberührt.

 

§ 17 Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Bild: geralt / pixabay