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In der Regel kann in einem Insolvenzverfahren eine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erst am Ende des Verfahrens erfolgen. Dann ist das gesamte Vermögen (man spricht von Masse) verwertet und alle Gläubigerforderungen sind bearbeitet (festgestellt oder bestritten). Die auszuzahlende Insolvenzquote berechnet sich aus der Insolvenzmasse abzüglich der Verfahrenskosten (Gerichts-,Verwalterkosten)  geteilt durch die Summe der festgestellten Forderungen der Gläubiger.

Beispiel: Ein Gläubiger hat 1800 Euro angemeldet, davon wurden 1000 Euro festgestellt (anerkannt), der Rest wurde bestritten. Die Insolvenzquote des Verfahrens beträgt 12%. Die Auszahlung an den Gläubiger beträgt 12% von 1000 Euro, also 120 Euro.

Die Insolvenzordnung erlaubt  jedoch auch eine vorzeitige Ausschüttung eines Teilbetrags an die Gläubiger (Abs. 2), eine sogenannte „Abschlagsverteilung“. So wurde beispielsweise im Verfahren der P&R Containerverwaltungsgesellschaften eine Abschlagsverteilung im Umfang von über 200 Millionen Euro geleistet.

 

§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

 

Bild: mohamed Hassan / pixabay