Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor.
Heute beziehen wir uns auf die Restrukturierung des Spremberger Krankenhauses: die Gläubigerversammlung hat den Insolvenzplan einstimmig angenommen.
Der Insolvenzplan gliedert sich in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil dient der umfassenden Information der Gläubiger, des Gerichts und der Anteilseigner und ist deren Entscheidungsgrundlage bei der Abstimmung zum Insolvenzplan. Für die Gläubiger entscheidend ist der gestaltende Teil, da er alle Sanierungsmaßnahmen ( z.B. debt-equity-swap, Kapitalherabsetzung, bestimmte Befriedigungsquoten) enthält, welche direkt die Gläubiger und ihre Rechtsstellung durch den Plan betreffen.
Über die Frage, ob der Insolvenzplan durchgeführt wird oder nicht, stimmen die Gläubiger ab.
§ 217 Insolvenzplan Grundsatz
Die gesamten Gesetze zum Insolvenzplan sind in in der Insolvenzordnung in drei Abschnitte gegliedert:
Aufstellung des Plans (§§ 217- 234 InsO)
Annahme und Bestätigung des Plans (§§235 – 253 InsO)
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254-259 InsO)