Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor.
Heute beziehen wir uns auf eine vom Bundesrat geforderte Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO). Der Bundesrat möchte aus Gründen der Rechtssicherheit sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden.
§ 64 Festsetzung durch das Gericht
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.