Anmelden

Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor. Heute beziehen wir uns auf  die Insolvenz der Signa Holding in Wien und die Drei Arten von Insolvenzverfahren in Österreich

In Deutschland wird bei Unternehmen im vorläufigen Verfahren zwischen zwei Eröffnungsformen unterschieden: dem Regelinsolvenzverfahren und dem Eigenverwaltungsverfahren.Während bei  einem Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter das Unternehmen übernimmt, bleibt bei einem eigenverwalteten Verfahren die Geschäftsführung in der unternehmerischen Verantwortung.

Das Verfahren in vorläufiger Eigenverwaltung sowie das Insolvenz-Schutzschirmverfahren ( auch ein eigenverwaltetes Verfahren, aber mit anderen Zugangsvoraussetzungen) sollen eine Sanierung durch einen Insolvenzplan ermöglichen.

§ 270 Grundsatz

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.