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Mit Bezug zu einer aktuellen Nachricht stellen wir Ihnen in dieser Reihe Normen der Insolvenzordnung (InsO) vor. Heute beziehen wir uns auf  die Nachricht zum Eigenverwaltungsverfahren des Online-Handelsunternehmens  “Social Chain erhält erste Auszahlungen aus Massekredit und startet M&A-Prozess”

Zunächst: Was ist ein Massekredit?
Der Massekredit dient dazu, in der Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, um beispielsweise Waren oder Rohstoffe einkaufen zu können, sodass eine Grundlage für einen Unternehmenserhalt und eine spätere Sanierung geschaffen wird. Löhne und Gehälter betrifft der Massekredit nicht, da sie in der Regel in dieser Zeit durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds gesichert werden.
Wo besteht der Zusammenhang zur Haftung des Insolvenzverwalters?
Ein Massekredit ist eine Masseverbindlichkeit, das heißt eine vom (vorl.) Insolvenzverwalter neu aufgenommene Verbindlichkeit. Die §§60, 61 InsO regeln die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters.
Und die Kreditgeber?
Kreditgeber sind durch §53 InsO besser als “reguläre” Insolvenzgläubiger gestellt, da Masseverbindlichkeiten vor Insolvenzforderungen bedient werden.
Bekannte Fälle für die Gewährung eines Massekredits sind neben “The Social Chain” die Insolvenz des Versandhaus Quelle im Jahr 2009 mit einem Massekredit von 50 Millionen Euro auch dem Windrad-Herstellers Senvion wurde im Jahr 2019 ein Massekredit von 100 Millionen Euro gewährt.
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§60 Haftung des Insolvenzverwalters

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

§61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

§53 Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.