Die obersten deutschen Richter haben zugunsten eines Anwalts entscheiden, der dem Geschäftsführer einer insolventen Firma seine Dienste angeboten hat.
Der Anwalt schrieb den Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens an, stellte Haftungsrisiken im Insolvenzverfahren dar und fügte ein selbst verfasstes Merkblatt zum Ablauf des Insolvenzverfahrens bei. Darüber hinaus legte er weitere Haftungsrisiken und mögliche Ansprüche der Gläubiger sowie Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Insolvenzverwalter dar. Das Schreiben schloss er mit: “Haben Sie Fragen? Ich helfe Ihnen gerne!”
Die Anwaltskammer hatte eine Rüge erteilt, diese aber zurückgezogen und einen belehrenden Hinweis erteilt. Dieser wurde nun vom BGH ( Az.:AnwZ (Brfg) 24/17; vom 02.07.2018) aufgehoben. Die obersten Richter begründeten dies damit, dass man im Schreiben keinen Verstoß gegen das Werbeverbot erkennen konnte, da das Schreiben ” konzeptionell so ausgestaltet (sei), dass es eine Vielzahl von potentiellen Mandanten anspricht, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt haben. In seinem Aussageinhalt stellt es für Geschäftsführer juristischer Personen die rechtlichen und tatsächlichen Probleme zutreffend dar, die regelmäßig auf sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens zukommen können “ und ” dem Schreiben ist darüber hinaus weder inhaltlich noch nach der gewählten Diktion zu entnehmen, dass der Angeschriebene bedrängt, genötigt oder überrumpelt werden soll, dem Kläger einen Mandatsauftrag zu erteilen.”
Zum Urteilstext – AnwZ (Brfg) 24/17; vom 02.07.2018