Wenn Sie noch Forderungen aus dem Jahr 2015 haben, so sollten Sie sich beeilen!
Mit Ablauf des 31.12. 2018 verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs aus dem Jahr 2015, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag, unabhängig vom genauen Tag an dem der Anspruch entstanden ist.
Danach kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und muss nicht mehr bezahlen – der Anspruch kann auch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Verjährung kann jetzt noch durch ein gerichtliches Mahnverfahren gehemmt werden. Auch wenn der säumige Schuldner eine Rate bezahlt, wird die Verjährung unterbrochen und läuft wiederum 3 Jahre.