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Die Eigenverwaltung nach §270a und b (sog. Schutzschirmverfahren) zeichnet sich durch Sonderregelungen zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen aus. Dies erfolgt nicht durch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen selbst. Dabei wird der Schuldner von einem durch das Insolvenzgericht bestellten (vorläufigen) Sachwalter überwacht.

 

So werden Ihnen diese Verfahren im Insolvenz-Portal angezeigt

 

Ist es aus den Gerichtsbeschlüssen eindeutig erkennbar, um welche Art der Eigenverwaltung es sich handelt, so erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung:

 

Selbstverständlich ist auch eine Suche nach Eigenverwaltungsverfahren möglich:

 

Bitte beachten Sie:
Das zuständige Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, Beschlüsse zum vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu veröffentlichen. Erst die Eröffnung des Hauptverfahrens muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Da das Gelingen einer Sanierung in Eigenverwaltung von der Zustimmung der wesentlichen Gläubiger und dem Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner abhängig ist, informieren die betroffenen Unternehmen oft selbst die Öffentlichkeit, dann legen wir dieses Verfahren manuell im Insolvenz-Portal an.