Seit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahre 1999 gibt es für überschuldete Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren, um von ihren Schulden befreit zu werden. Waren es 1999 durchschnittlich 4 Personen pro Tag, so steigerte sich die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren auf den Höchstwert von 291 Anträgen pro Tag im Jahr 2010 und reduzierte sich kontinuierlich auf 137 Anträge pro Tag im vergangenen Jahr.
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Neu war mit Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, dass am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung folgt. Seit dem 1. Juli 2014 ist ein solcher Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich, wenn in dieser Zeit 35% der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt wurden. Das Bundesjustizministerium hat aktuell am 13.02.2020 einen Referentenentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre vorgelegt -anders als bislang ist dann die Höhe der getilgten Schulden unerheblich.
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Referentenentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
BMJV legt Gesetzentwurf zur Verkürzung von Privatinsolvenzen vor
Insolvenzverwalter begrüßen Reformvorschlag zur Verbraucherinsolvenz
Datenquellen: Insolvenz-Portal und DESTATIS