Zum 1. Juli steigen turnusmäßig die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der aktuell gültige unpfändbare Grundbetrag für Alleinstehende wird auf 1.491,75€ erhöht. Dieser Grundbetrag erhöht sich bei einem Unterhaltsberechtigten um 561,43 Euro und zusätzlich für die zweite bis fünfte Person, welcher der Schuldner Unterhalt bezahlt, um je 312,78 Euro.
Alle Einkommens-Beträge, die über 4.573 Euro hinausgehen, sind ab dem Stichtag 1. Juli voll pfändbar.
Bei Unterhaltsgläubigern und Forderungen aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ gilt die Pfändungstabelle nicht!
Online-Pfändungsrechner (hier von der LAG Schuldnerberatung Hessen) helfen bei der schnellen Berechnung des pfändbaren Gehaltsanteils.
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