Verjährung zum Jahresende – jetzt aber schnell!
Soll das neue Jahr nicht gleich mit einem Verlust beginnen, so ist für Gläubiger jetzt höchste Zeit sich um Rechnungen aus dem Jahr 2014 zu kümmern. Denn Ende 2017 droht Ansprüchen, welche der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen, die Verjährung. Davon betrofffen sind Ansprüche auf …Weiterlesen